Die 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Eine Direktversicherung ist eine steuerlich begünstigte Lebensversicherung (Rentenversicherung) die vom Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, bezugsberechtigt sind hingegen der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen. Mit der Direktversicherung können auch weitere Risiken wie z.B. die Berufsunfähigkeit abgesichert werden. Die Direktversicherung gewährt, wie die Durchführungswege Pensionsfonds und Pensionskasse, einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen. Die Direktversicherung ist insbesondere für diejenigen Unternehmen interessant, die keine Bilanzberührung und einen geringen Verwaltungsaufwand wünschen.
Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Pensionskasse erbringt Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Zahlung von Beiträgen und gleicht insofern der Lebensversicherung. Sie unterliegt wie jedes Lebensversicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Man unterscheidet zwischen Betriebs- und Konzernpensionskassen, über welche ausschließlich dem Betrieb/Konzern angehörige Arbeitnehmer versorgt werden können und überbetrieblichen Pensionskassen (Versorgung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Unternehmen und Branchen).
Ein Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Einrichtung, die gegen Beitragszahlung betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber durchführt. Er unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und räumt gegenüber den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen ein.
Von der Direktzusage spricht man auch als “unmittelbare Versorgungszusage“ und “Pensionszusage“. Bei der Direktzusage ist der Arbeitgeber selbst Träger der Versorgung. Die Verpflichtung ist durch die Bildung von Pensionsrückstellungen bilanziell auszuweisen. Eine Ansammlung liquider Mittel ist damit jedoch nicht verbunden, weshalb zur Absicherung der Versorgungsverpflichtungen häufig Rückdeckungsversicherungen empfohlen werden.
Die Pensionszusage finanziert der Arbeitgeber im Innenverhältnis durch die Bildung von Pensionsrückstellungen. Im Versorgungsfall muss er die notwendigen Mittel aufbringen und sie i. d. R. auch selbst an den Versorgungsberechtigten auszahlen.
Bei Eintritt vorzeitiger Versorgungsfälle (Invalidität und Tod) führt das zu einer hohen finanziellen Belastung des Unternehmens. Um dies zu vermeiden, kann eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Mit ihr stehen im Versorgungsfall die notwendigen finanziellen Mittel zur Zahlung der Leistung zur Verfügung.
Die Rückdeckungsversicherung wird vom Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) auf das Leben des Arbeitnehmers (versicherte Person) abgeschlossen. Der Arbeitgeber ist alleiniger Bezugsberechtigter der Versicherung. Zur Sicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers im Insolvenzfall des Arbeitgebers kann die Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet werden.
Eine Unterstützungskasse ist eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtlich selbstständige Einrichtung, die von mehreren Arbeitgebern (Trägerunternehmen) getragen wird. Die Unterstützungskasse gewährt den Zugehörigen der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen ohne Rechtsanspruch. Aufgrund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Arbeitnehmer aber eine Rechtsposition, die faktisch einem Rechtsanspruch gleichkommt. Denn reichen die Mittel der Unterstützungskasse nicht aus, richtet sich der Anspruch bezüglich des Differenzbetrages gegen den Arbeitgeber (arbeitsrechtliche Durchgriffshaftung).
Die Leistungen werden aus den Zuwendungen, die jedes Trägerunternehmen freiwillig an die Kasse erbringt, finanziert. Von diesen Zuwendungen wird bei der kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse eine kongruente (= deckungsgleiche) Rückdeckungsversicherung zur periodengerechten Ausfinanzierung der Leistungen abgeschlossen. An dieser Stelle soll nur die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse beleuchtet werden. Die Zuwendungen sind beim Trägerunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4d EStG) als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Die Festlegung auf einen bestimmten Durchführungsweg
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