bAV Rechengrößen 2020

Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich ab 01.01.2020 regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2020. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2020 auf EUR 6.900 erhöht, jährlich sind dies EUR 82.800. In den neuen Bundesländern gilt 2020 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 6.450 (Monat) bzw. EUR 77.400 (Jahr).
bAV Höchstbeitrag 2020
bAV Höchstbeitrag 2018 nach § 3 Nr. 63 EStG
Der bAV Höchstbeitrag 2020 beträgt EUR 552 (Monat) bzw. EUR 6.624 (Jahr) steuerfrei und 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West sind sozialversicherungsfrei, wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
Somit liegt der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit bei EUR 276 (Monat) bzw. EUR 3.312 (Jahr).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung.
bAV Neuerungen ab 2018

Der jährliche steuerfreie Höchstbetrag nach § 3Nr. 63 EStG wird von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erhöht.
Bei Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sieht der Gesetzgeber künftig einen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages vor, soweit Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.
bAV Neuerungen ab 2018
Als Arbeitgeber erhalten Sie für die Einrichtung einer bAV eine staatliche Förderung in Höhe von 30% Ihres Beitrags, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern, die maximal 2.200 EUR brutto im Monat verdienen, ab 2018 einen neuen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von mindestens 240€ pro Jahr je Mitarbeiter zusagen.
Wie schon bisher bei Riester-Verträgen in der Privatvorsorge müssen ab diesem Jahr auch zu Riester Verträgen in der bAV in der Rentenbezugsphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen mehr gezahlt werden. Außerdem wird die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR jährlich erhöht.

bAV Neuerungen ab 2018

Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung wie. z.B. der bAV, werden künftig je nach Höhe ganz oder zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter freigestellt (in 2018: Freibetrag von bis zu 208 EUR monatlich)
Mit dem Gesetzt zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie wurden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen geändert. Für ab 01.01.2018 erteilte Zusagen sind eine Zusagedauer von mindestens 3 Jahren (bisher 5 Jahre) und ein Alter des Arbeitnehmers bei Ausscheiden von mindestens 21 Jahren (bisher 25 Jahre) maßgeblich
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