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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018


Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens
Der jährliche steuerfreie Höchstbetrag nach § 3Nr. 63 EStG wird von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze erhöht.

Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung
Bei Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers in die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sieht der Gesetzgeber künftig einen Zuschuss in Höhe von 15% des Umwandlungsbetrages vor, soweit Sie als Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Das Betriebsrentenstärkunsgesetz 2018


Neuer steuerlicher Förderbetrag für Arbeitgeber nach §100 EStG
Als Arbeitgeber erhalten Sie für die Einrichtung einer bAV eine staatliche Förderung in Höhe von 30% Ihres Beitrags, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern, die maximal 2.200 EUR brutto im Monat verdienen, ab 2018 einen neuen Arbeitgeberbeitrag in Höhe von mindestens 240€ pro Jahr je Mitarbeiter zusagen.

Verbesserung bei der Riester-Förderung in der bAV
Wie schon bisher bei Riester-Verträgen in der Privatvorsorge müssen ab diesem Jahr auch zu Riester Verträgen in der bAV in der Rentenbezugsphase keine Sozialversicherungsbeiträge auf die Leistungen mehr gezahlt werden. Außerdem wird die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR jährlich erhöht.

Das Betriebsrentenstärkunsgesetz 2018


Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung
Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung wie. z.B. der bAV, werden künftig je nach Höhe ganz oder zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter freigestellt (in 2018: Freibetrag von bis zu 208 EUR monatlich)

Gesetzliche Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten bAV Zusagen
Mit dem Gesetzt zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie wurden die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen geändert. Für ab 01.01.2018 erteilte Zusagen sind eine Zusagedauer von mindestens 3 Jahren (bisher 5 Jahre) und ein Alter des Arbeitnehmers bei Ausscheiden von mindestens 21 Jahren (bisher 25 Jahre) maßgeblich

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