Vermögenswirksame Leistungen und bAV

Definition
Vermögenswirksame Leistungen (=VL) sind freiwillige oder im Tarifvertrag geregelte Geldleistungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer. Die Höhe
(bis zu 40,00 Euro mtl.) geht i. d. R. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag hervor. Unter bestimmten Umständen gewährt der Staat sogar zusätzliche Prämien.
Die Zahlungen des Arbeitgebers werden in einem entsprechenden Vertrag angelegt. Das Geld muss für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren
angelegt werden. I. d. R. werden VL in:
Bausparverträge
Investment-/ Aktienfonds oder
Lebensversicherungsverträge
investiert.
Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen in
Die Vermögenswirksamen Leistungen werden direkt aus dem Bruttogehalt an eine Versorgungseinrichtung abgeführt. Der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil kann durch weitere Umwandlungsbeiträge zusätzlich erhöht werden. Der Umwandlungsbetrag bleibt gem. § 3 Nr. 63 EStG - im Gegensatz zu “herkömmlichen“ VL - abhängig von den Höchstgrenzen des gewählten Durchführungswegs steuerfrei. Die Beiträge sind ebenfalls - entsprechend der Grenzen des Durchführungswegs - sozialversicherungsfrei.

Zusammenfassung
- Tarifverträge beachten
- Neueintritt
- Wegfall der Arbeitnehmer-Sparzulage
- Verzicht auf VL
- Wahl des Durchführungswegs
- Ermittlung des Umwandlungsbetrags
- Formulare
Der entsprechende Tarifvertrag muss die Umwandlung von VL in bAV zulassen.
In der Regel werden VL bei Neueintritten erst ab dem 7. Kalendermonat gezahlt. Arbeitnehmer können erst dann in die Versorgung aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Bezug der VL gegeben sind.
Es ist zu beachten, dass bei Arbeitnehmer, bei denen das zu versteuernde Einkommen unterhalb der Grenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage liegt (Ledige: 20.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke 17.900,00 Euro, Verheiratete: 40.000,00 Euro, bei Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke 35.800,00 Euro)
Damit der Arbeitnehmer seine VL in Versorgungsbeträge für die bAV umwandeln kann, muss er gegenüber dem Arbeitgeber auf die weitere Inanspruchnahme der VL verzichten. Dieser Verzicht sollte in einer vom Arbeitgeber zu erteilenden Vereinbarung geregelt werden.
Für die Entgeltumwandlung stehen alle Durchführungswege zur Verfügung. Für Arbeitnehmer mit Einkommen unterhalb der BBG und oberhalb der Grenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen, erweist sich eine Investition in eine bAV vorteilhaft, da hier neben den steuerlichen Vorteilen auch die Sozialversicherungsersparnis zum Tragen kommt.
Die Höhe des Umwandlungsbetrages bei dem Netto-Modell ergibt sich aufgrund der individuellen steuerlichen Gegebenheiten. Um diesen Betrag zu ermitteln, ist es sinnvoll, anhand von Lohnabrechnungsprogrammen die individuellen Verhältnisse näherungsweise zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Umwandlungsbetrages sind die für die einzelnen Durchführungswege vorgegebenen Mindestbeiträge zu beachten.
Der Arbeitgeber muss für seine interne Gehaltsabrechnung erkennen können, ob es sich bei dem umgewandelten Versorgungsbetrag um VL handelt. Aus diesem Grunde sollte eine interne Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Die ansonsten obligatorische Entgeltumwandlungsvereinbarung entspricht den Ihnen bereits bekannten Formularen für den jeweiligen Durchführungsweg.
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