bAV Rechengrößen 2018

Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich ab 01.01.2018 regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung steigen im Jahr 2018. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2018 auf EUR 6.500 erhöht, jährlich sind dies EUR 78.00. In den neuen Bundesländern gilt 2018 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 5.800 (Monat) bzw. EUR 69.600 (Jahr).
bAV Höchstbeitrag 2018
bAV Höchstbeitrag 2018 nach § 3 Nr. 63 EStG
Der bAV Höchstbeitrag 2018 beträgt EUR 520 (Monat) bzw. EUR 6.240 (Jahr) steuerfrei und 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West sind sozialversicherungsfrei, wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung.
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