Geförderter Personenkreis
Grundsätzlich können im Rahmen des BetrAVG alle Arbeitnehmer, also Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, eine bAV erhalten. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen wie Handelsvertreter, Geschäftsführer, Organpersonen oder Vorstände, sofern ihnen die Leistung aufgrund ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt wird. Sofern es sich um beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, ist eine bAV steuerlich möglich (für eine steuerliche Förderung müssen jedoch bestimmte Kriterien erfüllt werden); allerdings findet für sie das BetrAVG keine Anwendung. Daher müssen die Unverfallbarkeit, der Insolvenzschutz etc. privatvertraglich geregelt werden. Gesellschafter von Personengesellschaften (OHG, GbR, KG) können hingegen keine steuerlich geförderte bAV in der jeweiligen Gesellschaft machen.Voraussetzungen
In allen fünf Durchführungswegen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: • Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses • Mindestendalter 60 Jahre (ab 2012: 62 Jahre) Weitere Voraussetzungen sind abhängig vom jeweils gewählten DurchführungswegHaben Sie Fragen zum Thema bAV? Jetzt kostenlos beraten lassen!
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